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Angeln in Ostfriesland
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Informationen des BVO
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Dieses Dokument
gibt Ihnen eine schnelle Übersicht über die Verhaltensregeln an
BVO-Gewässern. Hier finden Sie eine Version zum
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Übersicht
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Mindestfangmaße
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Fangbeschränkung
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Fangverbote
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Fanggeräte
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Fangmeldung
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Schonzeit
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Fischereierlaubnisschein
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Fischereischein
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Fischereiaufsicht
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Verschiedenes
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Camping
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Verhalten am Gewässer
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Weitere
Informationen erhalten Sie auf den Seiten vom
Bezirksfischereiverband
für Ostfriesland e.V
http://www.bvo-emden.de
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1. Mindestmaße: |
| Aal:
28cm |
Rapfen:
40cm |
| Äsche: 30cm |
Stör: 100cm |
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Bachforelle: 25cm |
Regenbogenforelle: 25cm |
| Hecht: 45cm |
Wels: 50cm |
| Lachs:
50cm |
Zander: 35cm |
| Meerforelle: 40cm |
Nase: 25cm |
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Quappe: 35 cm |
Schleie: 20 cm |
| Karpfen: 32cm |
Barbe: 35cm |
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Flusskrebs: 11cm |
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- Gelangen untermaßige
Fische oder solche, deren Fang nicht erlaubt ist, lebend in
die Obhut des Anglers, so sind diese sofort mit der zu ihrer
Erhaltung erforderlichen Sorgfalt wieder in das Wasser
zurückzusetzen.
- Als Köderfische dürfen
keine Hechte, Zander, Karpfen, Schleien, Forellen sowie alle
geschützten Fischarten verwendet werden.
- Ab 2004 gilt für die
Fischarten Hecht, Zander und Forelle ein Fanglimit. Von
diesen Fischarten dürfen nur noch je 5 Tiere pro Tag
entnommen werden.
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3. Fangverbote:
In Niedersachsen dürfen
folgende Fische dem Wasser nicht entnommen bzw. müssen
zurückgesetzt werden:
- Bachneunauge
- Bachschmerle
- Bitterling
- Elritze
- Steinbeißer
- Flußneunauge
- Groppe (Koppe,
Mühlkoppe)
- Schlammpeitzger
- Neunstachliger
Stichling
4. Fanggeräte:
a. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus der
Satzung. Die Pflicht um ein angemessenes Verhalten der
Jugendlichen an den Gewässern obliegt den Eltern und dem
Jugendwart des Verbandes.
b. Das erwachsene Mitglied und der Jugendliche ab dem
vollendeten sechzehnten Lebensjahr als Vollmitglied darf
vier Friedfischruten benutzen, zusätzlich können vier
Raubfischangeln (Setzangeln) mit totem Köderfisch, sowie
eine Wurf- oder Fliegenrute mit künstlichem Köder benutzt
werden.
c. Zum Köderfischfangen kann eine Senke benutzt
werden, die jedoch nicht größer als 1,5 m Ø sein darf.
d. Das jugendliche Mitglied mit abgelegter
Fischereiprüfung darf mit drei Ruten ( Köder beliebig ) oder
mit einer Wurfrute angeln.
e. Im Emder Hafen darf mit acht Ruten, mit je einem
Haken und beliebigem Köder geangelt werden.
f. Berufsfischer dürfen mit den gesetzlich
zugelassenen Fanggeräten fischen.
g. Erwachsene Gastangler dürfen mit zwei
Friedfischruten und zwei Raubfischruten ( außerhalb der
Schonzeit ) oder mit einer Spinn- oder Fliegenrute oder
einer Senke fischen.
h. Jugendliche Gastangler dürfen mit einer
Friedfischrute oder einer Fliegenrute mit Trockenfliege
beködert nur auf Friedfische angeln.
5. Fangmeldung:
a. Zur Beurteilung der Hege- und Pflegemaßnahmen in
unseren Gewässern und insbesondere der Kontrolle
der Entwicklung des Fischbestandes, ist es wichtig, dass
jedes Mitglied zum Jahresende eine Fangmeldung abgibt.
b. Die Fangmeldung ist vollständig auszufüllen und in
der Geschäftsstelle oder beim jeweiligen Obmann abzugeben.
c. Um die Besatzmaßnahmen ordnungsgemäß zu planen,
müssen die Fänge wahrheitsgemäß und sorgfältig eingetragen
werden. Wer nichts gefangen hat, gibt die Fangmeldung mit
einer Fehlanzeige ab. Das befischte Gewässer und das Datum
des Angelns sind vor dem Angelbeginn einzutragen.
6. Schonzeit: a. Die gesetzlichen und
vereinsseitig beschlossenen Schonzeiten sind unbedingt zu
beachten und einzuhalten.
b. Alle Mitglieder haben sich mit den jeweils
geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie die
Fischerei betreffen, eingehend vertraut zu machen.
c. Zu den Schongebieten gehören die Teilbereiche in
den Naturschutzgebieten, sowie alle Vogel- und
Fischschongebiete.
d. Die Schonzeit für Hecht und Zander ist in den
Gewässern des BVO vom 1. Februar bis 30. April festgelegt.
In dieser Zeit ist es verboten, mit toten Köderfischen,
Blinkern, Spinnern, Wobblern, Twistern oder anderen
Raubfischködern bzw. Straemern ( Nassfliegen ) auf
Raubfische zu angeln. Versehentlich gefangene Fische müssen
schonend zurückgesetzt werden.
e. In den Naturschutzgebieten sind die gesetzlichen
und die in den Verordnungen festgelegten Bestimmungen
einzuhalten.
f. Bei Bedarf kann der Vorstand für bestimmte
Gewässer oder Gewässerstrecken Fangbeschränkungen bzw.
Schonzeiten festlegen.
7. Fischereierlaubnisschein:
Wer den Fischfang in den Gewässern des BVO ausübt, muß im
Besitz eines Erlaubnisscheines sein. Beim Fischen muß der
Erlaubnisschein und der Personalausweis mitgeführt werden.
8. Fischereischein:
Personen mit Hauptsitz in Niedersachsen: ab dem 14.
Lebensjahr stellt die Gemeinde Ihres Wohnsitzes auf Antrag
einen Fischereischein als Lichtbildausweis aus.
Voraussetzung ist der Nachweis einer Fischerprüfung. Der
Fischereischein wird in Niedersachsen auf Lebenszeit
ausgestellt.
9. Fischereiaaufsicht:
a. Wer den Fischfang ausübt, muss das Mitgliedsbuch
mit dem Erlaubnisschein und eingeklebter gültiger
Beitragsmarke des Verbandes bei sich führen.
b. Auf Verlangen eines Polizeibeamten oder eines
Fischereiaufsehers muss der Angler sein Mitgliedsbuch
vorzeigen und aushändigen. Die Beauftragten haben das Recht,
die beim Fischfang benutzten Fanggeräte, die Fischbehälter
und die Fänge zu kontrollieren.
c. Den Anordnungen der staatlichen Kontrollbeamten
und der bestellten Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.
Es ist kameradschaftliche Pflicht, auch den
Verbandsmitgliedern, die sich als solche ausgewiesen haben,
auf Verlangen das Mitgliedsbuch zur Einsicht vorzuzeigen.
d. Auf Verlangen haben sich Mitglieder und Gastangler
gegenüber Landwirten und Verpächtern oder deren Beauftragten
auszuweisen.
10. Verschiedenes:
Bei Einrichtung von Angelplätzen sind Uferbefestigung und
Bepflanzung zu schonen. Die Angelplätze sind stets sauber zu
halten. Der Verkauf von Fischen ist nicht erlaubt. Wir sind
Heger und Pfleger der uns anvertrauten Gewässer. Wir wollen
die Fischerei stets fischgerecht ausüben und die
Voraussetzungen dafür schaffen, den Fischbestand unserer
Gewässern nicht nur zu erhalten, sondern ihn stetig zu
verbessern und biotopgerecht zu gestalten.
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11.
Camping:
1. Camping und wildes Lagern ist an allen Gewässern, in der
Natur und Landschaft nicht erlaubt. Ebenso dürfen hier keine
Lagerfeuer abgebrannt werden.
2. Wir wollen Heger und Pfleger der uns anvertrauten Gewässer
sein, wir wollen die Fischerei stets waidgerecht ausüben und die
Voraussetzung dafür schaffen, den Fischbestand unserer Gewässer
zu erhalten, ihn stetig zu verbessern und zu mehren.
Besonderheiten:
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12.
Verhalten am Gewässer:
1. Zu beachten sind die
Satzung, das Nds. Fischereigesetz, das Tierschutzgesetz, die
Naturschutzgesetze, die Umweltbestimmungen, die
Landschaftsschutzverordnung, das Gesetz über die Ordnung in
Feld und Forst, ferner das Nds. Wassergesetz.
2. Die Ausübung des Fischens hat in jeder Weise waid- und
fischgerecht zu erfolgen.
3. Mitglieder und Gastangler haben sich am Gewässer so zu
verhalten, dass in keiner Weise Anstoß erregt oder das
Ansehen unseres Verbandes geschädigt wird.
Kameradschaftliches Verhalten wird von jedem Angler
erwartet.
Hierzu gehören im Besonderen:
a. Ufer, Böschungen etc. sind. unbedingt zu schonen.
Der Verband haftet nicht für Beschädigungen, die von
Mitgliedern verursacht wurden.
b. Jedes Mitglied und jeder Gastangler hat dafür zu
sorgen, dass Anlieger keinen Grund zu irgendwelchen
Beschwerden haben. Verunreinigung der Ufer und des Gewässers
durch Wegwerfen von Papierresten, Dosen, Flaschen, Abfällen
aller Art haben zu unterbleiben. Kommt es am Wasser dennoch
zu Unstimmigkeiten, ist in jedem Fall der Vorstand zu
informieren. c. Das Graben nach Ködern an den Ufern
und Böschungen ist strengstens untersagt. Brücken und
sonstige Bauwerke am Wasser sind zu schonen.
d. Nicht abgeerntetes Grünland, nicht abgeerntete
Getreidefelder, Grundstücke mit auflaufendem Saatgut dürfen
nicht betreten oder befahren werden.
e. Nach dem Betreten eingefriedeter Weiden müssen die
Tore sofort wieder geschlossen werden. Autos dürfen vor
Toren oder Pforten nicht und auf Wirtschaftswegen nur so
abgestellt werden, dass landwirtschaftliche und andere
Fahrzeuge, auch mit Lasten, ungehindert passieren können und
eine Beschädigung der Wegberme vermieden wird.
Uferböschungen dürfen nicht mit Fahrzeugen befahren werden.
f. Natürlich gewachsene Uferbereiche mit Schilf- und
Seggenbeständen, sowie naturnah angelegte Uferbereiche sind
zu schonen bzw. dürfen nicht zerstört werden.
g. Durch die Ausübung der Fischerei darf die Vorflut
sowie die Schifffahrt nicht behindert oder gefährdet werden.
h. Das Stellen von Ruten ohne Aufsicht ist verboten.
i. Das Fischen auf und in Schleusen, Sielanlagen,
Fischtreppen, Wehren und in unmittelbarer Nähe von
Stellnetzen ist nicht erlaubt.
j. Alle gefangenen Fische sind entsprechend den
Bestimmungen des Tierschutzgesetzes schonend zu behandeln,
insbesondere ist das Angeln mit lebendem Köderfisch
verboten.
k. Der Verkauf, der von Anglern gefangenen Fische,
ist nicht erlaubt.
l. Es dürfen keine gefangenen Fische am Fangplatz
zurückbleiben. Künstlich errichtete Halterungen, an denen
Fanggeräte befestigt wurden, sind mit der Abnahme der
Fanggeräte restlos zu entfernen. Es ist unbedingt darauf zu
achten, dass insbesondere Angelhaken nicht unbeaufsichtigt
am Angelplatz oder im Wasser liegen bleiben, da vor allem
dem weidenden Vieh dadurch großer Schaden zugefügt werden
kann
m. Elektronische Hilfsmittel ( Fischfinder, Echolot )
und Schleppangeln (Trolling ) sind nicht gestattet.
n. Es ist in den BVO-Gewässern verboten, von Booten (Motor-,Segel-,Ruderboot)
aus, Schleppangeln zu benutzen. Der Einsatz einer Spinn-
oder Fliegenrute bleibt davon unberührt. Es darf nur von
einem still liegenden Boot aus geangelt werden.
o. Verstöße gegen die Fischerei- und Gewässerordnung,
sowie Fischfrevel sind dem Vorstand zu melden. Die Aufgaben
der Fischereiaufseher sind zu unterstützen.
Wir bitten, diese
Hinweise ganz besonders zu beherzigen. |
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